Satzung

stand 22.06.2008

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "GUFORC - Verein zur Förderung der Astronomie, Raumfahrt und Grenzwissenschaften" Abgekürzt: GUFORC. (2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in "61130 Nidderau".
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Allgemeinbildung in der Bevölkerung zu den Themen Astronomie, Raumfahrt und Grenzwissenschaften anzuheben und dadurch die Popularität und den Nachwuchs in diesen Bereichen zu fördern.
(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein unterhält eine Homepage auf der sich jeder kostenlos Hintergrundinformationen und aktuelle Nachrichten zu Astronomie, Raumfahrt und Grenzwissenschaften abrufen kann.
(2) Der Verein setzt sich zum Ziel eine Volkssternwarte aufzubauen, welche an bestimmten Tagen für jedermann zugänglich zu machen ist.
(3) Der Verein wird sich immer mindestens einem wissenschaftlichen Projekt widmen, es sei denn die finanzielle Lage lässt es nicht zu.
(4) Der Verein wird sich bemühen, in regelmäßigen Abständen sogenannte Themenabende oder Vorträge zu organisieren.
(5) Der Vorstand oder ein bestellter Ausschuss organisiert regelmäßig Mitgliederausflüge.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Minderjährige benötigen die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung (z.B. Mitgliedsausweis) wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss,
d. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Monatsende durch einfache schriftliche Erklärung erfolgen. Der Austritt ist vor Monatsende gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bereits geleistete oder eingezogene Beiträge verfallen zu Gunsten des Vereins.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluss) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich.

§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen oder per Banküberweisung eingezahlt.
(4) Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand ( §§ 9,10)
(2) die Mitgliederversammlung (§§ 11-14).

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und dem Pressewart.
(2) Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Beisitzern.
(3) Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleine.
(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen keine Arbeitnehmer des Vereins sein.
(5) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(6) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur auf einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit möglich.
(7) Ein Vorstandsbeschluss muss mit mindestens vier Zustimmungen erfolgen. Bei Abwesenheit kann die Stimmabgabe schriftlich (per Post, Email oder Fax) erfolgen.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht

(1) Die Beschränkung der Vertretungsmacht wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. im 1.Quartal jeden Jahres oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b. wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

§ 12 Form der Berufung

(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (Email oder Vereinszeitung) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuladen.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Enthaltungen u. Neinstimmen werden nicht addiert.)
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied kann die Protokolle auf der Homepage einsehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch von der Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein Volksternwarte Wetterau e.V.